Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehefrau, der Versicherten. Streitig ist, ob deren Altersruhegeld um Kindererziehungszeiten für Enkelkinder zu erhöhen ist.
Die Versicherte war im Mai 1921 geboren. Sie war die Mutter von drei Kindern und zwar der Töchter I. - der Beigeladenen - sowie E. und U.. Für diese Töchter sind im Bescheid vom 18. November 1986, mit dem der Versicherten Altersruhegeld gewährt worden ist, Kindererziehungszeiten anerkannt worden. Die zusätzlich von der Versicherten beanspruchten Erziehungszeiten für ihre Enkelkinder B. W. geboren am 28. September 1961, Tochter der Beigeladenen, sowie U. W. geboren am 7. Juni 1964, Sohn der Tochter Edith, lehnte die Beklagte ab.
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