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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit (KEZ) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968 hat, obwohl sie schon mehrere Monate vor der Niederkunft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Griechenland verlegt hat, dort das Kind erzogen hat und erst 1 1/2 Jahre nach der Geburt in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist.
Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie hielt sich ab September 1963 mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik auf und war hier versicherungspflichtig beschäftigt. Mit dem 5. Mai 1967 gab sie ihre Beschäftigung auf, weil sie schwanger war und sich nicht gut fühlte; sie meldete sich noch im Mai 1967 nach Griechenland ab und gebar dort am 26. Dezember 1967 die Tochter E. .
Der Ehemann blieb weiter im Bundesgebiet wohnhaft und beschäftigt.
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