BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 12 KR 83/14 B
Normen:
SG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 11/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 641/13

Anrechnung von Einmalzahlungen bei der Beitragsbemessung in der GKVSubstantiierung einer GrundsatzrügeVerfassungsrechtliche BedenkenAufzeigen einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 83/14 B

DRsp Nr. 2015/6681

Anrechnung von Einmalzahlungen bei der Beitragsbemessung in der GKV Substantiierung einer Grundsatzrüge Verfassungsrechtliche Bedenken Aufzeigen einer Verfassungswidrigkeit

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 3. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: