I. Der Rechtsstreit betrifft die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 1991 und die Rückforderung von 1.115,50 DM wegen anrechenbaren Nebeneinkommens.
Der Kläger war bis September 1991 als Schweißer versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Leistungsantrag gab er an, er übe keine Nebenbeschäftigung aus und helfe auch keinem Familienangehörigen bei einer selbständigen Tätigkeit. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) bewilligte ihm ab 1. Oktober 1991 Alg für 312 Tage in Höhe von 373,20 DM wöchentlich (Bescheid vom 21. Oktober 1991).
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