Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.06.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist zuletzt noch die Anrechnung von Einkommen der Mutter des Klägers auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni (87,13 EUR), Juli (87,13 EUR) und August (87,19 EUR) 2017.
Der 1999 geborene Kläger lebte bis 01.09.2017 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ab 01.06.2017 nahm sie am T. eine bis 31.12.2017 befristete geringfügige Tätigkeit auf (Verdienst brutto: 405,00 EUR, für Kost und Logis wurden 290,52 EUR monatlich vom Lohn abgezogen). Ab 06.07.2017 besuchte sie einen Integrationskurs in der Nähe des T.s. Zum 01.10.2017 meldete sie sich mit Erstwohnsitz am T. an, wo sie zuvor bereits mit Zweitwohnsitz gemeldet gewesen war.
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