LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2010
L 19 R 395/07
Normen:
EStG § 15; EStG § 2 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB IV § 15; SGB VI § 43; SGB VI § 96a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 30/06

Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit beim Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 19 R 395/07

DRsp Nr. 2011/5257

Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit beim Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen sollen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktion stärken. Wird also zeitgleich während des Rentenbezuges Erwerbseinkommen (aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) erzielt, bedarf es der vollen Entgeltersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht. Das Einkommen berührt dann zwar den Rentenanspruch dem Grunde nach nicht, führt jedoch bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rentenminderung. Eine konkrete Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die letztlich den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem konkreten Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI dabei weder für abhängig Beschäftigte (deren Entgeltanspruch in der Regel auch zeitlich versetzt zur tatsächlichen Arbeitsleistung entsteht und fällig wird) noch wäre dies bei selbständig Tätigen überhaupt ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 abgewiesen.