BAG - Urteil vom 22.02.2000
9 AZR 194/99
Normen:
KSchG § 11 Nr. 2 ; BGB § 615 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 11 KSchG 1969
AuA 2000, 553
BB 2000, 1410
DB 2000, 2021
NJW 2000, 2374
NZA 2000, 817
ZIP 2000, 1504
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 14.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8632/97
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 Sa 222/98 ,

Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

BAG, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 194/99

DRsp Nr. 2000/5800

Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

»Die Anrechnung eines sogenannten hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Voraussetzung ist ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits aufzunehmen (Bestätigung BAG 14. November 1985 - 2 AZR 98/84 - BAGE 50, 164). Der Arbeitnehmer handelt nicht böswillig, wenn er unterläßt, ein Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, zu vollstrecken oder die Vollstreckung anzudrohen.«

Normenkette:

KSchG § 11 Nr. 2 ; BGB § 615 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung.