Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob das Ruhegeld des Klägers wegen anderweitiger Arbeitseinkünfte gekürzt werden darf.
Der am 25. November 1928 geborene Kläger war bis zum 31. März 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 9. Oktober 1984. Darin hatten die Parteien unter anderem vereinbart:
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