LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2014
16 Sa 118/14
Normen:
BGB § 328;
Fundstellen:
BB 2014, 1459
ZInsO 2014, 2062
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3422/13

Anrechnung von AufstockungsbeträgenVorzeitig beendetes AltersteilzeitverhältnisZur Sperrwirkung des § 8a Abs. 2 ATZG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 118/14

DRsp Nr. 2014/7974

Anrechnung von AufstockungsbeträgenVorzeitig beendetes AltersteilzeitverhältnisZur Sperrwirkung des § 8a Abs. 2 ATZG

Bei einem während der Arbeitsphase vorzeitig beendeten Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell steht § 8a Abs. 2 ATZG einer vertraglich geregelten Anrechnung der gezahlten Aufstockungsbeträge auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt für die tatsächlich erbrachte Leistung nicht entgegen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2013 - 5 Ca 3422/13 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 328;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Treuhänder, weitere Beträge aus einem Altersteilzeitwertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Klägers zu übertragen.

Der am 04.01.1949 geborene Kläger trat zum 15.08.1990 in die Dienste des inzwischen insolventen Arbeitgebers. Zuletzt war er als Regionalleiter Flächenmanagement in der Position eines leitenden Angestellten beschäftigt und von seiner Wohnung in H. (N.) aus tätig.

1. 2. 1. 2. 3. 4.