LAG Hamm - Urteil vom 09.01.2008
18 Sa 1102/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; Lohnabkommen (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Nr. 2 § 3 Nr. 2 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 432/07

Anrechnung übertariflicher Zulagen auf tarifliche Einmalzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 1102/07

DRsp Nr. 2008/14380

Anrechnung übertariflicher Zulagen auf tarifliche Einmalzahlung

»Die tarifliche Einmalzahlung nach § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006 stellte eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertariflichen Zulagen konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; Lohnabkommen (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Nr. 2 § 3 Nr. 2 § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tarifliche Einmalzahlung nach dem Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006 (LA) auf eine dem Kläger von der Beklagten gewährten Zulage angerechnet werden kann.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie beschäftigt in ihrer Niederlassung in D1 ca. 82 Arbeitnehmer. In dem Betrieb der Niederlassung D1 ist ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt.

Der Kläger ist seit 1987 als Servicemonteur bei der Beklagten in deren Niederlassung in D1 tätig. Das tarifliche Grundentgelt des Klägers betrug bis einschließlich Mai 2006 2.900,52 EUR brutto. Neben weiteren Zulagen erhielt der Kläger zudem eine "jederzeit widerrufliche, außertarifliche Zulage" in Höhe von 112,88 EUR brutto monatlich.