Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tarifliche Einmalzahlung nach dem Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006 (LA) auf eine dem Kläger von der Beklagten gewährten Zulage angerechnet werden kann.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie beschäftigt in ihrer Niederlassung in D1 ca. 82 Arbeitnehmer. In dem Betrieb der Niederlassung D1 ist ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt.
Der Kläger ist seit 1987 als Servicemonteur bei der Beklagten in deren Niederlassung in D1 tätig. Das tarifliche Grundentgelt des Klägers betrug bis einschließlich Mai 2006 2.900,52 EUR brutto. Neben weiteren Zulagen erhielt der Kläger zudem eine "jederzeit widerrufliche, außertarifliche Zulage" in Höhe von 112,88 EUR brutto monatlich.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|