LAG Hamm - Urteil vom 05.04.2012
15 Sa 1731/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 452/11

Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen auf übertarifliche Entgeltbestandteile; Keine Mitbestimmung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1731/11

DRsp Nr. 2012/16362

Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen auf übertarifliche Entgeltbestandteile; Keine Mitbestimmung des Betriebsrats

Ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf ein übertarifliches Entgelt angerechnet werden darf, hängt von der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Entgeltabrede ab. Dabei spricht die tatsächliche Zahlung einer Zulage noch nicht für die Annahme eines anrechnungsfesten selbständigen Entgeltbestandteils. Ebenso wenig lässt sich eine anrechnungsfeste Zulage annehmen, wenn diese über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tarifentgelterhöhungen verrechnet worden ist. 2. Erhöht sich das Tarifentgelt, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung sogar regelmäßig dem Willen der Arbeitsvertragsparteien, denn die Gesamtvergütung verringert sich nicht. 3. Eine Anrechnung unterliegt nicht der Mitbestimmung, wenn die Tarifentgelterhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird. 4. Die Tatsache, dass die Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung aufgrund einer zuvor geschlossenen Individualvereinbarung bei einem einzelnen Arbeitnehmer unterblieben ist, führt nicht zur Annahme einer nicht gleichmäßigen Anrechnung.

Tenor