Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Schulungszeit auf die Wartezeit des §
Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, unter dem 25.05.2018 einen Schulungsvertrag mit Schulungsbeginn ab dem 07.06.2018. Der Schulungsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"1. Gegenstand des Lehrgangs
L vermittelt dem Lehrgangsteilnehmer in einem Lehrgang die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines/einer Flugbegleiters/in. L ist berechtigt, ganz oder teilweise die Lu mit der Ausführung dieser Leistungen zu beauftragen.
2. Beginn und Ende des Lehrgangs
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