Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung von 114,95 Euro für das Abrechnungsjahr 2009 im Leistungsmonat Juli 2010.
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