LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.06.2020
L 28 AS 1466/14
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 35689/10

Anrechnung eines Guthabens aus einer BetriebskostenabrechnungModifizierte ZuflusstheorieAnrechnung erst einen Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2020 - Aktenzeichen L 28 AS 1466/14

DRsp Nr. 2020/16296

Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung Modifizierte Zuflusstheorie Anrechnung erst einen Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift

1. Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. 2. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II modifiziert den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens dahingehend, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung von 114,95 Euro für das Abrechnungsjahr 2009 im Leistungsmonat Juli 2010.