Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2008 große Witwerrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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