BSG - Beschluss vom 23.04.2015
B 13 R 60/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 226/12
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 255/11

Anrechnung einer Verletztenrente auf AltersrenteDarlegung einer grundsätzlichen BedeutungBerücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 60/15 B

DRsp Nr. 2015/7799

Anrechnung einer Verletztenrente auf Altersrente Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung

1. Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe: