BSG - Urteil vom 31.03.1998
B 4 RA 59/96 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 5 S. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; WFG Art. 1 Nr. 17, Art. 12 Abs. 8;
Fundstellen:
SozR-3 2600 § 93 Nr. 8

Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß

BSG, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 59/96 R

DRsp Nr. 1999/4677

Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß

1. Die Anrechnung von Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung auf entsprechende Renten aus der Rentenversicherung auch in den Fällen, in denen beim Versicherten eine Anrechnung gemäß § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI nicht stattfand, ist für die Zeit nach Inkrafttreten des WFG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 5 S. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; WFG Art. 1 Nr. 17, Art. 12 Abs. 8;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen "Nichtleistung" einer Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) wegen Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV).