Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 25.06.2013 – 1 Ca 83/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte ist u.a. im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Der Kläger war vom 06.08.2012 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde von der Beklagten bei der Fa. U in B eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie zwischen der BAP bzw. der iGZ sowie der IG Metall vom 22.05.2012 (TV BZ ME) Anwendung.
Dieser regelt u.a.:
§ 2 Branchenzuschlag
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