BAG - Urteil vom 14.02.1995
1 AZR 565/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 73 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1995, 1856
BB 1995, 2061
DB 1995, 1917
DB 1995, 917
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 50
NZA 1996, 328
SAE 1996, 414
VersR 1996, 482
AuA 1996, 320
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 1992 Freiburg - 4 Ca 113/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Januar 1994 Baden-Württemberg (Freiburg) - 9 Sa 77/93 -,

Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 565/94

DRsp Nr. 1995/10252

Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats

»Will ein Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, die er in unterschiedlicher Höhe gewährt, voll auf eine neugeschaffene tarifliche Zulage anrechnen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn trotz der vollen Anrechnung noch ein Regelungsspielraum verbleibt. Das ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn gleichzeitig mit der Einführung der neuen Tarifzulage auch die Tarifgehälter linear erhöht werden und der Arbeitgeber nicht nur die Tarifgehälter entsprechend anhebt, sondern auch - ohne Rechtspflicht - seine übertariflichen Zulagen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariflohnerhöhung auf eine individualvertraglich vereinbarte übertarifliche Zulage anrechnen durfte und ob diese Anrechnung mitbestimmungspflichtig war.