BAG - Beschluß vom 17.01.1995
1 ABR 19/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 79, 96
BB 1995, 1482
DB 1995, 1410
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 48
JuS 1995, 1140
NZA 1995, 792
SAE 1996, 94
VersR 1996, 129
AuA 1996, 320
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln (Beschluß vom 30.4.1993 - 5 BV 184/92 -),
II. Landesarbeitsgericht Köln (Beschluß vom 21.1.1994 - 12 TaBV 45/93 -),

Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem Verfahren

BAG, Beschluß vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 19/94

DRsp Nr. 1995/6361

Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem Verfahren

»1. Beruhen die volle Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen und die wenig später erklärte Zusage einer neuen übertariflichen Leistung auf einer einheitlichen Konzeption des Arbeitgebers, so liegt hierin eine insgesamt mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze. 2. Der Annahme einer einheitlichen Konzeption steht nicht entgegen, daß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Anrechnung noch nicht im einzelnen und abschließend entschieden hat, wem und in welcher Höhe neue übertarifliche Leistungen gewährt wurden sollen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen.