LSG Hamburg - Urteil vom 13.10.2015
L 3 R 2/12
Normen:
SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 93; SGB VI § 67; SGB VI § 89; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 302/10

Anrechnung einer Erwerbsminderungsrente nach einem ArbeitsunfallVerfassungskonformität der Erhöhung von AltersgrenzenWeitere Rente aus eigener Versicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 3 R 2/12

DRsp Nr. 2015/19898

Anrechnung einer Erwerbsminderungsrente nach einem Arbeitsunfall Verfassungskonformität der Erhöhung von Altersgrenzen Weitere Rente aus eigener Versicherung

1. Grundsätzlich regelt § 93 SGB VI die Voraussetzungen, unter denen der Rentenversicherungsträger im Wege der sogenannten Anrechnung den in der Höhe des Werts des Rentenrechts entstandenen monatlichen Zahlungsansprüchen des Versicherten durch Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages als (Dauer-)Verwaltungsakt den gleichzeitigen und partiell zweckidentischen Anspruch auf Unfallversicherungsrente teilweise rechtsvernichtend entgegenhalten darf (und muss). 2. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dann insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Renten vor Einkommensanrechnung den Grenzbetrag (i.d.R. 70 v.H. eines Zwölftels des aktualisierten Jahresarbeitsverdienstes - JAV - vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI), mindestens der Monatsbetrag der Rentenversicherungs-Rente) übersteigt. 3. Die Erhöhung der Altersgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung selbst ist - mit allen entsprechenden Folgen - verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 93; SGB VI § 67; SGB VI § 89; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand: