Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. September 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr mit Änderungsbescheid vom 27. Juli 2017 für die Monate Oktober bis November 2017 gewährten Leistungen. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung einer Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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