BSG - Urteil vom 05.09.2006
B 7a AL 38/05 R
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 4 ; SGB III § 141 Abs. 1 S. 1 § 141 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 159
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 19 (12) AL 324/04 - 21.02.2005,
SG Detmold, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 36/04

Anrechnung einer Ansparrücklage beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R

DRsp Nr. 2007/506

Anrechnung einer Ansparrücklage beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Für die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist nicht maßgeblich, wann die Ansparrücklage eines selbstständig Tätigen steuerlich gewinnerhöhend berücksichtigt wird. Entscheidend ist, wann das dieser Rücklage zugrunde liegende Einkommen erarbeitet wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 4 ; SGB III § 141 Abs. 1 S. 1 § 141 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen für die Zeit vom 7. Februar bis 31. Dezember 2001 und gegen die Forderung der Beklagten, insoweit überzahlte Leistungen in Höhe von 18.154,69 DM (= 9.282,35 Euro) zu erstatten.