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Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen für die Zeit vom 7. Februar bis 31. Dezember 2001 und gegen die Forderung der Beklagten, insoweit überzahlte Leistungen in Höhe von 18.154,69 DM (= 9.282,35 Euro) zu erstatten.
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