Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Altersrente auf die von ihm bezogene große Witwerrente. Seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2020 gerichtete Klage hat das
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden ist. Sie wird daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG verworfen.
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