BSG - Beschluss vom 28.07.2021
B 5 R 153/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 239/20
SG Koblenz, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 58/20

Anrechnung einer Altersrente auf eine große WitwerrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen B 5 R 153/21 B

DRsp Nr. 2021/14687

Anrechnung einer Altersrente auf eine große Witwerrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Altersrente auf die von ihm bezogene große Witwerrente. Seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2020 gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.8.2020). Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 3.3.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einkommensanrechnung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10.5.2021 begründet hat. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden ist. Sie wird daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG verworfen.