BAG - Urteil vom 15.03.2000
5 AZR 557/98
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung
BB 2000, 1528
BB 2000, 1840
DB 2000, 1665
MDR 2000, 1018
NZA 2001, 105
ZIP 2000, 1265
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 30. April 1998 - 3 Sa 538/97 ,

Anrechnung des Lohnausgleichs für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf eine übertarifliche Zulage

BAG, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 557/98

DRsp Nr. 2000/5791

Anrechnung des Lohnausgleichs für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf eine übertarifliche Zulage

»Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen (Fortführung von BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 616/97 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 34).«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Tariflohnerhöhung aus Anlaß der Verkürzung der tariflichen Wochenarbeitszeit mit einer übertariflichen Zulage des Klägers zu verrechnen.

Die Beklagte stellt heiztechnische Produkte her. Der Kläger ist in ihrem Werk L als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die hessische Metallindustrie Anwendung.