Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Tariflohnerhöhung aus Anlaß der Verkürzung der tariflichen Wochenarbeitszeit mit einer übertariflichen Zulage des Klägers zu verrechnen.
Die Beklagte stellt heiztechnische Produkte her. Der Kläger ist in ihrem Werk L als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die hessische Metallindustrie Anwendung.
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