LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.02.2007
2 Ta 33/07
Normen:
BGB § 1360 a Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 1076 c/06 vom 04.10.2006,

Anrechnung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschusses gegen den Ehegatten als Vermögen bei Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 33/07

DRsp Nr. 2007/9857

Anrechnung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschusses gegen den Ehegatten als Vermögen bei Prozesskostenhilfe

»Eine Partei, die einen Kündigungsrechtsstreit führt, muss sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch einen evtl. Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen den Ehegatten als Vermögen anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat am 3.7.2006 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine außerordentliche Kündigung wandte. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie mit Schriftsatz vom 21.8.2006 nachgereicht.