Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Beklagte vertreibt u. a. Modeschmuck, den sie hauptsächlich aus A bezieht.
Die Klägerin war auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 07.05.2009 (Bl. 4-9 der Akte) für die Beklagte seit dem 15.06.2009 als Heimarbeiterin (Konfektionärin) tätig. Aufgabe der Klägerin war es, die angelieferten Produkte nachzubearbeiten und Fehler auszumerzen.
Unter § 10 des Vertrages heißt es u.a.:
"Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 14.06.2010 befristet, gemäß §
Durch Ergänzungsvertrag vom 12.03.2010 (Bl. 10 der Akte) wurde die Dauer des Vertrages bis zum 14.06.2011 verlängert.
Unter dem 30.08.2011 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag. (Bl. 11 des 18 der Akte). In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es:
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