BVerwG - Urteil vom 11.04.2024
2 C 6.23
Normen:
BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 94 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 94 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 20.770
VGH Bayern, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 22.690

Anrechnung der von einer Unfallkasse gewährten Mehrleistungen auf die Hinterbliebenenversorgung (verneint); Mehrleistung zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen

BVerwG, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 2 C 6.23

DRsp Nr. 2024/8348

Anrechnung der von einer Unfallkasse gewährten Mehrleistungen auf die Hinterbliebenenversorgung (verneint); Mehrleistung zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen

Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.

Tenor

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2023 und des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Dezember 2020 sowie Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 6. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2020 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 94 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 94 Abs. 3;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Anrechnung der von einer Unfallkasse gewährten Mehrleistungen auf die Hinterbliebenenversorgung.