BSG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 2 RU 17/89
DRsp Nr. 1999/6906
Anrechnung der Unfallrente auf das Übergangsgeld
1. Wurde einem Unfallverletzten während einer Maßnahme der Berufshilfe Übergangsgeld gewährt, so ist es nicht nach § 568 Abs. 6RVO auf die Unfallrente anzurechnen, wenn der Verletzte nach dem Arbeitsunfall aus geleisteter Arbeit und während des Urlaubs Arbeitsentgelt für insgesamt 4 Wochen erhalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]