SG München, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 63/21
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen VerfahrenAbrechnung der Gebühren des Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen der ProzesskostenhilfePKH-Vergütung des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsverfahren bei quotierter Kostenerstattung
LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen L 12 SF 297/21
DRsp Nr. 2023/5641
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen VerfahrenAbrechnung der Gebühren des Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen der ProzesskostenhilfePKH-Vergütung des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsverfahren bei quotierter Kostenerstattung
1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom 24.02.2020, L 12 SF 161/20; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.06.2019, L 2 AS 241/18 B, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.).2. Für die Staatskasse tritt daher bei regelgerechter Anrechnung gemäß § 58 Abs. 2RVG das gleiche Gesamtergebnis ein, welches der Auftraggeber über § 15a Abs. 1RVG erreicht.
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