BAG - Urteil vom 09.11.2005
5 AZR 595/04
Normen:
Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der hessischen Metall- und Elektroindustrie; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 392
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2036/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11103/02

Anrechnung der ERA-Strukturkomponente auf übertarifliche Zulagen - Übertarifliche Zulage; Anrechnung; ERA-Strukturkomponente

BAG, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 595/04

DRsp Nr. 2006/2348

Anrechnung der ERA-Strukturkomponente auf übertarifliche Zulagen - Übertarifliche Zulage; Anrechnung; ERA-Strukturkomponente

Orientierungssätze: Die nach dem Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der hessischen Metall- und Elektroindustrie vom 28. Mai 2002 zu zahlende ERA-Strukturkomponente ist eine "allgemein gewährte Erhöhung der Entgelte" im Sinne vertraglicher Anrechnungsvorschriften.

Normenkette:

Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der hessischen Metall- und Elektroindustrie; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Am 5. April 1995 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat sowie den Betriebsräten verschiedener unternehmenszugehöriger Werke eine sog. "Rahmenvereinbarung". Darin ist bestimmt:

"...

II. Tarifabhängigkeit betrieblicher Leistungen

Alle betrieblichen Leistungen/Entgeltbestandteile, die bei Betriebsübergang (01.01.1994) der Schweißtechnik auf die MG Schweißtechnik nicht in Tarifverträgen geregelt waren, werden als außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile weitergeführt. Allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte können auf außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile angerechnet werden.