Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Am 5. April 1995 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat sowie den Betriebsräten verschiedener unternehmenszugehöriger Werke eine sog. "Rahmenvereinbarung". Darin ist bestimmt:
"...
II. Tarifabhängigkeit betrieblicher Leistungen
Alle betrieblichen Leistungen/Entgeltbestandteile, die bei Betriebsübergang (01.01.1994) der Schweißtechnik auf die MG Schweißtechnik nicht in Tarifverträgen geregelt waren, werden als außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile weitergeführt. Allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte können auf außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile angerechnet werden.
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