Die Parteien streiten darüber, ob Berufsschulzeiten mit 8 Stunden auf die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden oder ob sie im Umfang der anteiligen tariflich verkürzten Arbeitszeit auf diese anzurechnen sind.
Die am 25. September 1973, 1. Dezember 1972, 20. September 1972, 17. März 1973, 27. April 1972, 4. Dezember 1972, 7. Januar 1972, 24. Februar 1972 bzw. 8. Juni 1972 geborenen Kläger bzw. Klägerinnen standen bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten, die ein Unternehmen der Möbelindustrie ist. Der Ausbildungsvertrag des Klägers zu 1) begann am 15. August 1989 und endet am 14. August 1992. Die Ausbildungsverhältnisse der übrigen Klägerinnen/Kläger begannen am 1. August 1989.
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