BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 5 R 38/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; FRG § 22b Abs. 1 S. 1; BVFG § 1; FRG § 1 Buchst. a; FANG Art. 6 § 4b;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1599/12
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 5319/10

Anrechenbare Zeiten für Renten aus eigener Versicherung für VertriebeneAnwendbarkeit des FRG auf KriegsgefangeneVerfassungskonformität

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 38/14 BH

DRsp Nr. 2015/2777

Anrechenbare Zeiten für Renten aus eigener Versicherung für Vertriebene Anwendbarkeit des FRG auf Kriegsgefangene Verfassungskonformität

1. § 22b Abs. 1. S 1 FRG22b FRG eingefügt mit Wirkung vom 07.05.1996 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 [BGBl I 1461], Abs. 1 S. 1 neugefasst mit Wirkung vom 07.05.1996 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 [BGBl I 1791], Abs. 1 S. 1 geändert durch das RVOrgG vom 09.12.2004 [BGBl I 3242]), nach dem für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden, gilt unzweifelhaft auch für Vertriebene i.S. des § 1 BVFG. 2. Dies ergibt sich aus § 1 Buchst. a FRG, nach dem dieses Gesetz auf den genannten Personenkreis Anwendung findet, in Verbindung mit § 22b FRG, der keine Bestimmung erhält, dass die von ihm getroffenen Regelungen nicht für Vertriebene gelten. 3. Auch ist die Anwendung des § 22b FRG auf Personen, die erstmals nach dem 07.05.1996 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, unzweifelhaft nicht durch Art. 6 § 4b FANG ausgeschlossen.