Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf effektive Weitergabe einer Tarifgehaltserhöhung, hier in Form einer im Juli 2002 fälligen Einmalzahlung. Daraus folgt eine Erhöhung eines Altersteilzeitentgelts für den Monat Juli 2002 um einen Betrag von 208,67 EURO brutto.
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