Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 zusteht.
Der 1934 geborene Kläger war vom 1. 10. 1966 bis zum 31. 5. 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 47 d. A.) Anwendung.
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