LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.04.2016
L 1 KR 476/12 KL
Normen:
SGB V §§ 35 f.;

Anpassung eines Festbetrags für ArzneimittelEpoetin alfa Hexal und BinocritZeitraum für eine Festbetragsanpassung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 476/12 KL

DRsp Nr. 2016/10123

Anpassung eines Festbetrags für Arzneimittel Epoetin alfa Hexal und Binocrit Zeitraum für eine Festbetragsanpassung

1. Das Gesetz gibt keinen Zeitraum vor, innerhalb dessen das Verfahren der Festbetragsanpassung nach dem in Bezug genommenen Bewertungsstichtag abgeschlossen sein muss. 2. Allgemein regelt es die Anpassung der Festbeträge als Prognoseentscheidung, die auf der Grundlage von für die Vergangenheit festgestellten Daten zu treffen ist. 3. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die Anpassung eines Festbetrages jedenfalls dann nicht mehr auf Daten aus der Vergangenheit gestützt werden darf, wenn sicher ist, dass die in Bezug genommenen Daten eine Prognose nicht mehr tragen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 35 f.;

Tatbestand:

Streitig ist die Anpassung eines Festbetrags für Arzneimittel.