Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 10.10.2017 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Rente nach dem Tod seiner früheren Ehefrau gemäß §
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