LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2014
21 Sa 42/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart - Kn. Ludwigsburg, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1087/12

Anpassung der Betriebsrente; Versäumung der Rügefrist zur Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin bei rechtzeitigem Klageeingang ohne fristgerechte Benachrichtigung der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 42/13

DRsp Nr. 2014/7006

Anpassung der Betriebsrente; Versäumung der Rügefrist zur Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin bei rechtzeitigem Klageeingang ohne fristgerechte Benachrichtigung der Arbeitgeberin

Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.

1. Hält ein Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin nach § 16 BetrAVG für unrichtig, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag der Arbeitgeberin gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen; mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. 2. Die Rüge der Anpassungsentscheidung kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. 3. Allein die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers das Geltendmachungsschreiben an die Arbeitgeberin als einfachen Brief zur Post gegeben hat, genügt nicht zur der Annahme, dass das Schreiben auch bei der Arbeitgeberin eingegangen ist; die Möglichkeit des Verlustes eines Schreibens sind zu mannigfaltig, um einen Verlust des Schreibens vor Eingang in den Machtbereich der Arbeitgeberin mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.