LAG Niedersachsen, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 369/13
ArbG Würzburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1264/12
Anpassung der Betriebsrente bei Auslagerung der Versorgungsverbindlichkeiten auf eine unzureichend ausgestattete sog. Rentnergesellschaft
BAG, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 252/14
DRsp Nr. 2015/15482
Anpassung der Betriebsrente bei Auslagerung der Versorgungsverbindlichkeiten auf eine unzureichend ausgestattete sog. Rentnergesellschaft
Orientierungssätze des Gerichts:1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 I und II BetrAVG, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Daher ist es dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten oder einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbaut. Solange das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 I 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 II HGB) noch nicht erreicht hat, besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.
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