SG Freiburg (Breisgau) - S 13 AS 5993/06 ER, - 22.12.2006,
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen L 8 AS 3/07 ER-B
DRsp Nr. 2007/19991
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Wenn es einem bei seinen Eltern wohnenden Antragsteller lediglich darum geht, vorläufig statt der bewilligten 276_ als Mitglied einer aus ihm und seiner Familie bestehenden Bedarfsgemeinschaft eine monatliche Leistung in Höhe von 345_ zu erhalten, so fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]