1. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 4. April 2016 bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 10. November 2015, längstens bis 30. September 2016, in Höhe von monatlich 819,15 € zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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