LSG Sachsen - Beschluss vom 04.04.2016
7 AS 1277/15 B ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 5867/15

Anordnungsgrund; Betteln; Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz; Hilfebedürftigkeit; Kosten der Unterkunft

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 7 AS 1277/15 B ER

DRsp Nr. 2016/6998

Anordnungsgrund; Betteln; Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz; Hilfebedürftigkeit; Kosten der Unterkunft

1. Der Annahme der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsempfängers nach § 9 Abs. 1 SGB II im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Beachtung einer Folgenabwägung steht nicht entgegen, wenn dieser seine Unterkunftskosten "erbettelt" und unklar ist, welche Geldmittel dabei eingenommen werden. 2. Ein Anordnungsgrund für Zeiten vor der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht. 3. Zum Bedarf eines Leistungsempfängers hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn dieser schon seit längerer Zeit (3 Jahre) in ständig wechselnden Hotels und Pensionen nächtigt.

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 4. April 2016 bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 10. November 2015, längstens bis 30. September 2016, in Höhe von monatlich 819,15 € zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.