LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2012
3 AL 164/11 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 646/11

Anordnungsgrund; Arbeitslosengeld; einstweilige Anordnung; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 3 AL 164/11 B ER

DRsp Nr. 2012/5340

Anordnungsgrund; Arbeitslosengeld; einstweilige Anordnung; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt wird, fehlt in der Regel der Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt worden sind. Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die beanspruchte Leistung, hier das Arbeitslosengeld, erheblich über dem Grundsicherungsniveau liegt und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 30. November 2011, mit dem sein Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden ist.