I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 30. November 2011, mit dem sein Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden ist.
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