LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2010
L 10 AL 124/10 B ER
Normen:
SGB III § 59 Nr. 3; SGB III § 71 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 111/10

Anordnungsanspruch für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 124/10 B ER

DRsp Nr. 2010/17459

Anordnungsanspruch für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat, weil ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und der Ausbildung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch sein Einkommen und das Einkommen seiner Eltern zur Verfügung stehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 59 Nr. 3; SGB III § 71 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: