1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2009 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 06.05.2008 getroffenen Zahlungsbestimmung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine nachträgliche Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 810,99 EUR in Form monatlicher Raten von 30,00 EUR gesehen.
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