BVerwG - Urteil vom 01.02.2024
8 C 4.23
Normen:
ASiG § 11 S. 1 Hs. 1, S. 2; ASiG § 12 Abs. 1; ASiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 46;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3091/19
VGH Baden-Württemberg, vom 12.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3786/21

Anordnung der Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben; Anhörung des Betriebsrats vor Erlass einer Anordnung

BVerwG, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 8 C 4.23

DRsp Nr. 2024/7751

Anordnung der Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben; Anhörung des Betriebsrats vor Erlass einer Anordnung

1. Betrieb im Sinne von § 11 Satz 1 ASiG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - BAGE 133, 1 Rn. 25; BSG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 8a RU 106/79 - BSGE 50, 171 <172 ff.>). Dies erfasst auch qualifizierte Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 10/88 - juris Rn. 19). 2. Die Behörde, die den Erlass einer Verfügung nach § 12 Abs. 1 ASiG beabsichtigt, hat zuvor den nach allgemeinen Regeln für die Angelegenheit zuständigen Betriebsrat des betroffenen Unternehmens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 ASiG anzuhören. 3. § 46 VwVfG ist auf Verstöße gegen die Anhörungspflicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ASiG anwendbar.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ASiG § 11 S. 1 Hs. 1, S. 2; ASiG § 12 Abs. 1; ASiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1;