OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2015
1 A 1202/15
Normen:
VwGO § 93 S. 2; BBhV § 5 Abs. 1; BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 51 Abs. 1 S. 1-3; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 980
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7179/13

Anordnung der Verfahrenstrennung im Beschlusswege durch das VG und Entscheidung durch Urteil; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Behandlungsleistungen und Laborleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 1 A 1202/15

DRsp Nr. 2015/16260

Anordnung der Verfahrenstrennung im Beschlusswege durch das VG und Entscheidung durch Urteil; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Behandlungsleistungen und Laborleistungen

Hat das Verwaltungsgericht im Beschlusswege eine Verfahrenstrennung nach § 93 Abs. 2 VwGO angeordnet und sodann über die getrennten Verfahren jeweils durch Urteil entschieden, so ist in einem Rechtsmittelverfahren, welches ein solches Urteil betrifft, allein die Verfahrensrüge statthaft, dass das angefochtene Urteil auf einer unzulässigen Verfahrenstrennung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht rechtlich zwingend Zusammengehörendes getrennt hat wie etwa im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft oder eines prozessualen Klagebegehrens und Streitgegenstandes.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 93 S. 2; BBhV § 5 Abs. 1; BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 51 Abs. 1 S. 1-3; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen- fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.