Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2014, Aktenzeichen
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.
I.
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