Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben. Die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.
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