OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2012
1 B 790/12
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; BBG § 47 Abs. 4 S. 1, 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 140/12

Anordnung der Auszahlung der vollen Besoldung nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei rechtsmissbräuchlicher oder offensichtlich rechtswidriger Zurruhesetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2012 - Aktenzeichen 1 B 790/12

DRsp Nr. 2012/20588

Anordnung der Auszahlung der vollen Besoldung nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei rechtsmissbräuchlicher oder offensichtlich rechtswidriger Zurruhesetzung

Nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO allenfalls dann die Auszahlung der vollen Besoldung entgegen § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG angeordnet werden, wenn die Zurruhesetzung rechtsmissbräuchlich erfolgt oder offensichtlich rechtswidrig ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; BBG § 47 Abs. 4 S. 1, 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller sinngemäß im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag,