LSG Bayern - Beschluss vom 30.10.2015
L 16 R 741/15 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1576/15

Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine BeitragsforderungKeine Ermittlungspflichten der GerichteAnforderungen an den Inhalt eines Betriebsprüfungsbescheides

LSG Bayern, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen L 16 R 741/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20432

Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Beitragsforderung Keine Ermittlungspflichten der Gerichte Anforderungen an den Inhalt eines Betriebsprüfungsbescheides

1. Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss für das Gericht nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die streitigen Feststellungen vorgenommen wurden. 2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im Verwaltungsverfahren unterlassene Ermittlungen nachzuholen. 3. Leidet ein Betriebsprüfungsbescheid an schwerwiegenden Mängeln, besteht auch nach Auflösung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft regelmäßig kein überwiegendes Interesse des Rentenversicherungsträgers an dessen Vollzug bei einer Entscheidung in der Hauptsache.

1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 2. Ob vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert grundsätzlich eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange für den Fall der Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung der Sach-und Rechtslage.