LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2011
L 19 AS 842/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 331; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 9329/11

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Teilaufhebungsbescheid für Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Minderung der Aufwendungen zu einem willkürlich bestimmten Zeitpunkt; vorläufige Zahlungseinstellung ohne Mitteilung an den Leistungsempfänger

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 842/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16646

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Teilaufhebungsbescheid für Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Minderung der Aufwendungen zu einem willkürlich bestimmten Zeitpunkt; vorläufige Zahlungseinstellung ohne Mitteilung an den Leistungsempfänger

1. Es ist keine Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wenn der Antragsteller bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Beschwerdeverfahren nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrt. 2. Unabhängig davon, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw. § 22 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1.1.2011 geltenden Fassungen voraussetzen, dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn der Leistungsträger die bedarfsmindernde Direktanrechnung des Guthabens nicht im nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift durchgeführt, sondern hierfür den für ihn einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins abgewartet hat.